Allgemeines zur Ersatzversorgung und Notversorgung für Kunden mit Leistungsmessung
Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Gesetzeszweck ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Belieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Das EnWG regelt sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung“ mit Energie.
Grundversorger ist danach jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die Stadtwerke Blaustein GmbH ist als Grundversorger auch für die Ersatzversorgung zuständig.
Ersatzversorgung für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung bei Versorgung aus dem Niederspannungsnetz (über 10.000 kWh/Jahr)
Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn Sie als Letztverbraucher aus dem Niederspannungsnetz Strom beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, das heißt Strombezug ohne Liefervertrag.
In die Ersatzversorgung fallen somit Gewerbe- und Geschäftskunden mit ¼-h-Leistungsmessung, die keine Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind, deren Jahresverbrauch in Niederspannung mehr als 10.000 kWh pro Jahr beträgt.
Solange Sie keinen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert.
Nach Ablauf der drei Monate kann der Ersatzversorger die Sperrung der Entnahmestelle beim Netzbetreiber beantragen, wenn Sie in dieser Zeit keinen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen haben.
Die Preise für die Versorgung von Gewerbe- und Geschäftskunden mit ¼-h-Leistungsmessung mit Strom im Rahmen der Ersatzversorgung sind untenstehend aufgeführt. Die StromGVV sowie die zugehörigen ergänzenden Bedingungen zur StromGVV kommen ebenfalls zur Anwendung.
- Preisblatt Strom Ersatzversorgung ab 1. November 2024 (mit Leistungsmessung) pdf 640 KB
- Preisblatt Strom Ersatzversorgung ab 1. April 2024 (mit Leistungsmessung) pdf 610 KB
- Preisblatt Strom Ersatzversorgung ab 1. Februar 2024 (mit Leistungsmessung) pdf 630 KB
- Preisblatt Strom Ersatzversorgung ab 15. Januar 2024 (mit Leistungsmessung) pdf 763 KB
- Preisblatt Strom Ersatzversorgung ab 1. Januar 2024 (mit Leistungsmessung) pdf 683 KB
- Ergänzende Bedingungen Preisblatt pdf 562 KB
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen Grundversorgung Strom pdf 88 KB
Stromversorgung von Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung aus anderen Spannungsebenen als der Niederspannung
Entnehmen Sie Strom aus einer anderen Spannungsebene als der Niederspannung, so erfolgt die Belieferung auf Grundlage der Bedingungen der Blausteiner Notversorgung. Die Belieferung mit dem Tarif Blausteiner Notversorgung kommt dadurch zustande, dass Nicht-Haushaltskunden oberhalb der Niederspannung Strom entnehmen und zuvor keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Energielieferanten abgeschlossen haben. Die Konditionen für die Belieferung der Blausteiner Notversorgung sind untenstehend aufgeführt.